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News – Positionspapier SGPP

Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Fachperson und Patient darf nicht missbraucht werden. "Es sind der Psychiater oder die Psychiaterin, welche für die Einhaltung der fachlichen Grenze verantwortlich sind, sebst wenn Patienten und Patientinnen z.B. sexuelle Kontakte wünschen sollten".
 
Weiter ist festgehalten: "Unzulässig ist das Abbrechen einer Behandlung mit der Absicht, im Anschluss z.B. eine nachfolgende sexuelle Beziehung aufzunehmen, selbst wenn dies von Patientinnen und Patienten gewünscht werden sollte".
 
Zur Gültigkeit dieser Gundsätze: "Die angeführten Grundsätze gelten - bei jeder Art von psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen - mindestens für die Dauer des Behandlungsauftrages, welcher mit der Kontaktaufnahme resp. Übertragung des Auftrages zu einer professionellen Tätigkeit beginnt (in der Regel mit der ersten Terminvereinbarung). Mit dem Abschluss der Behandlung erlischt zwar der formale Behandlungsauftrag; die während der Behandlung gewachsene Abhängigkeit kann jedoch noch Jahre, unter Umständen lebenslänglich, bestehen bleiben. Deswegen schädigen Missbräuche nach Abschluss der Behandlung in der Regel die Patientin bzw. den Patienten ebenfalls. So unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Folgen unmittelbar nach Behandlungsabschluss eingegangene intime Beziehungen nicht von Übergriffen während der Behandlung.
 
Download des Artikels aus der Schw. Ärztezeitung: 


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