News Positionspapier SGPP
Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Fachperson und Patient darf
nicht missbraucht werden. "Es sind der Psychiater oder die
Psychiaterin, welche für die Einhaltung der fachlichen Grenze
verantwortlich sind, sebst wenn Patienten und Patientinnen z.B.
sexuelle Kontakte wünschen sollten".
Weiter
ist festgehalten: "Unzulässig ist das Abbrechen einer Behandlung mit
der Absicht, im Anschluss z.B. eine nachfolgende sexuelle Beziehung
aufzunehmen, selbst wenn dies von Patientinnen und Patienten gewünscht
werden sollte".
Zur Gültigkeit dieser
Gundsätze: "Die angeführten Grundsätze gelten - bei jeder Art von
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen - mindestens für die
Dauer des Behandlungsauftrages, welcher mit der Kontaktaufnahme resp.
Übertragung des Auftrages zu einer professionellen Tätigkeit beginnt
(in der Regel mit der ersten Terminvereinbarung). Mit dem Abschluss der
Behandlung erlischt zwar der formale Behandlungsauftrag; die während
der Behandlung gewachsene Abhängigkeit kann jedoch noch Jahre, unter
Umständen lebenslänglich, bestehen bleiben. Deswegen schädigen
Missbräuche nach Abschluss der Behandlung in der Regel die Patientin
bzw. den Patienten ebenfalls. So unterscheiden sich in ihren
Voraussetzungen und Folgen unmittelbar nach Behandlungsabschluss
eingegangene intime Beziehungen nicht von Übergriffen während der
Behandlung.
Download des Artikels aus der Schw. Ärztezeitung:
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